1. Gegenstand
Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Chiwawa Produktion GbR (nachfolgend Chiwawa Produktion
genannt) und deren Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
2. Zustandekommen des Vertrages
Aufträge müssen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erteilt werden. Die
Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten
Auftragsinhalte. Ein Vertrag zwischen der Chiwawa Produktion und einem Auftraggeber kommt zustande,
wenn der Auftraggeber ein Angebot, eine Bestellung oder einen Vertrag der Chiwawa Produktion schriftlich
angenommen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Auch
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Angebote der Chiwawa Produktion sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines
Angebots verwiesen wird oder dieses zur Auftragsbestätigung unterschrieben wird. Aufträge von Agenturen
werden nur für namentlich genau genannte Auftraggeber angenommen. Die Werbung für Produkte oder
Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Auftraggebers bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Chiwawa Produktion. Eine für einen namentlich genannten Auftraggeber
gebuchte Leistung auf Dritte zu übertragen ist einer Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
der Chiwawa Produktion gestattet.
3. Kosten
Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die
Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 10 genannt werden, enthalten. Sollte der vereinbarte Vertrag aus
Gründen, die die Chiwawa Produktion nicht zu vertreten hat, durch den Auftraggeber nicht erfüllt werden, so
ist der Auftraggeber verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen an die Chiwawa Produktion zu zahlen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, für nicht erbrachte Leistungen eine Entschädigung von 50
% der vereinbarten offenen Leistungen/Kosten zu zahlen.
Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, werden diese Mehrkosten
von der Chiwawa Produktion in Rechnung gestellt. Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer
Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz
bestimmter Schauspieler oder Sprecher, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch
Honorarforderungen entstehen. Kommt eine Änderung des Films durch Vorschlag der Chiwawa Produktion
zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber diese Änderungen und Zusatzkosten
ausdrücklich genehmigen. Mehrkosten durch zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden der Chiwawa
Produktion anfallen (z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) werden dem Auftaggeber von der
Chiwawa Produktion gesondert in Rechnung gestellt. Wird ein Drehtermin später als vierzehn Tage vor dem
vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat die Chiwawa Produktion Anspruch auf die
Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten. Wird für eine Absprache bzw. ein
Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an,
wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu lassen.
4. Preise
Prinzipiell gelten die Preise, wie sie von der Chiwawa Produktion in ihrem Angebot verfasst werden.
Abweichend davon können individuelle Preise vereinbart werden. Alle angegebenen Preise verstehen sich
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
5. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Geht
der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Zeit nicht auf dem Konto der Chiwawa Produktion ein, so ist der
Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Zur Feststellung des Verzugs bedarf es keiner Mahnung oder
Fristsetzung durch die Chiwawa Produktion. Im Falle, dass der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug ist
trägt der Auftraggeber Zinsen in der Höhe, wie sie der Chiwawa Produktion von ihrer Hausbank berechnet
werden (einschließlich etwaiger Bearbeitungskosten).
6. Haftung
Die Chiwawa Produktion haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber
für alle vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche
Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar. Bei Feststellung eines durch den Auftragsnehmer verursachten
Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn die Chiwawa Produktion hat einen Mangel
arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
7. Produktion des Films
Der Film wird auf der Grundlage eines individuell erarbeiteten Drehbuchs/Konzepts oder auf der Grundlage
einer individuell mit dem Auftraggeber erarbeiteten Absprache erstellt. Die Herstellung des Films beginnt
nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags und einer Produktionsvorbesprechung. Der Film wird in einer
Qualität hergestellt, wie sie die Chiwawa Produktion anhand von Referenzfilmen vorweisen kann. Die
ausschließliche Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt bei der Chiwawa
Produktion. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der
Auftraggeber verantwortlich.
Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Produktionsbeginn geltend
macht, müssen von der Chiwawa Produktion berücksichtigt werden. Über eventuelle aus diesen Änderungen
resultierende Preisänderungen muss der Auftraggeber informiert werden. Wenn Änderungswünsche, die bis
dahin getroffene Absprachen so stark verändern, dass die Chiwawa Produktion die Verantwortung dafür
nicht übernehmen kann, darf die Chiwawa Produktion ablehnen. In diesem Fall steht der Chiwawa
Produktion ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom
Auftraggeber zu übernehmen. Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können
diese nur unter der Zustimmung der Chiwawa Produktion und bei einer Einigung über die daraus
entstehenden Kosten vorgenommen werden. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen
Produktionsmaterials wünscht (z.B. Verwendung eigener Texte, Bilder, Grafiken usw.), verpflichtet er sich,
dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format vor Beginn des vereinbarten Drehtermins zur
Verfügung zu stellen. Muss überlassenes Material durch die Chiwawa Produktion aufwendig angepasst
werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten. Der Auftraggeber versichert, dass er über
die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenes Produktionsmaterial verfügt
und diese an die Chiwawa Produktion überträgt. Die Chiwawa Produktion haftet bei Verlust oder
Beschädigung von ihr überlassenem Material nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder
beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt die
Chiwawa Produktion keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen
durchzuführen. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass
es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem
GEMA-pflichtigem Musik-Material besitzt. Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in
Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt die Chiwawa Produktion hierfür keine
Haftung. Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig
verursachte Mängel bei der Chiwawa Produktion.
8. Abnahme
Die Chiwawa Produktion übergibt den Film dem Auftraggeber zur Abnhame unmittelbar nach der
Fertigstellung entweder als DVD oder er steht dem Auftraggeber zum Download bereit. Der Auftraggeber
muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche
Zustimmung nicht gilt der Film als abgenommen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der
Film der festgelegten Absprachen oder dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard
entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen oder dem Konzept/Drehbuch abweicht,
diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur
Abnahme verpflichtet. Reklamationen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung des Films zur
Abnahme schriftlich erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
9. Geheimhaltung
Alle Unterlagen, Informationen oder für die Filmproduktion relevante Daten, Logos oder Grafiken, die die
Chiwawa Produktion vom Auftraggeber erhält, werden streng vertraulich behandelt. Ohne die Zustimmung
des Auftraggebers darf die Chiwawa Produktion diese Unterlagen nicht an Dritte weitergeben oder Dritten
zugänglich machen. Unmittelbar nach Abschluss der Produktion werden alle Unterlagen, sofern vom
Auftraggeber gewünscht, an diesen zurückgegeben.
10. Rechte
Die Chiwawa Produktion versichert, dass sie über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte
für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher verfügt, insbesondere über die zur
Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und
Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. Das Eigentum an
allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden
Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der
Chiwawa Produktion. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten
zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten
Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen
vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den
Auftraggeber über. Die Chiwawa Produktion erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich
uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. auf
der eigenen Homepage, für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für
das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender
Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftraggeber der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Chiwawa Produktion genehmigten
Änderungen durch die Chiwawa Produktion selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus
wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
11. Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform (zum Beispiel Änderungen oder Ergänzungen, die die Chiwawa Produktion individuell mit einem
Aufraggeber trifft). Diese Änderungsvereinbarungen in beiderseitigem Einvernehmen können nur schriftlich
getroffen werden und müssen von beiden Vertragspartnern, also der Chiwawa Produktion und dem
Auftraggeber, schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Für
alle Streitigkeiten über Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist alleiniger Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz der Chiwawa Produktion in Karlsruhe.